Rechtsanwalt Joachim Hiersemann
TÄTIGKEITEN

"Bis das der Tod Euch scheidet"; das war einmal.


Ohne zu übertreiben, kann man sicher sagen, daß Ehen und Partnerschaften aufgrund des allgemeinen gesellschaftlichen Wandels sich hohen Herausforderungen stellen müssen. Dass eine gute Ehescheidung besser ist als eine miserable Ehe und eine gut aufgelöste Partnerschaft besser als ihr Fortbestand, darüber herrscht im Allgemeinen Einigkeit. Ferner wird jeder wissen, daß ein Trennungsprozeß kaum ohne Schmerzen und Verletzungen ablaufen kann; insbesondere dann nicht, wenn auch Kinder von der Trennung betroffen sind.

Zur Lösung von Familienkonflikten bietet die Rechtsordnung vor dem Familiengericht ein sogenanntes "kontradiktorisches Streitmodell" an. Nicht selten stehen sich die Familienmitglieder im gerichtlichen Kampf um größere Elternliebe und bessere Erziehungseignung sprachlos gegenüber. Hier droht das Kind im Streit der Eltern zerrissen zu werden. Noch immer führt Trennung und Scheidung der Eltern dazu, daß die meisten Kinder bei einem Elternteil verbleiben, während der andere Elternteil - sei es innerlich - sei es äußerlich - auf Distanz geht.

Das Streitentscheidungsmodell macht im Regelfall den Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der die elterliche Sorge erhält, zum Guten und Gewinner, der andere wird zum Verlierer stigmatisiert. Das Interesse des Kindes nach fortwährender gemeinsamer elterlicher Verantwortung beider Eltern auch für die Zeit nach Trennung und Scheidung bleibt oftmals unberücksichtigt.

Im Ablauf der Familienrechtsstreitigkeiten sind auch die am Verfahren beteiligten Berufsgruppen (Familienrichter/nnen, Rechtsanwälte/nnen, Sozialarbeiter/nnen, Jugendämter und psychologische Sachverständige/-innen sowie Verfahrenspfleger/nnen) der Gefahr ausgesetzt, aus ihrem eigenen Berufsrollenverständnis heraus zu handeln und zu agieren. Die juristischen Berufe erkennen häufig nicht die Psychodynamik während den sozialpsychologischen Professionen die geltenden juristischen Denkansätze oftmals fremd sind und die geltenden Rechtsnormen infolgedessen als hinderlich betrachtet werden.

Gerade den Rechtsanwälten/innen in Familiensachen wird nachgesagt, durch ihr Verhalten eher noch den Konflikt zwischen den Parteien zu schüren und wenig konfliktmindernd tätig zu sein. Das traditionelle anwaltliche Berufsrollenverständnis auch in Familienangelegenheiten, insbesondere die gebotene Parteilichkeit des Anwalts/ Anwältin führt dann dazu, das Gesamtgeschehen des Trennungskonfliktes und damit auch die von der Trennung betroffenen Kinder aus dem Blickfeld zu verlieren.

Außergerichtliche Tätigkeit

Vor dem Hintergrund des Vorbezeichneten erscheint es mir besonders wichtig, familiäre Konflikte, soweit möglich , ohne Einbeziehung des Familiengerichts zu regeln. Als Anwalt verstehe ich mich als der legitime Vertreter der Interessen meines Mandanten (*). Zuerst einmal obliegt mir die gesamte außergerichtliche und vorprozessuale Beratung und Vertretung. Hierbei bin ich als Anwalt ausschließlich nur zur Ausübung der Tätigkeit in dem Umfang befugt, in dem der Mandant mich ausdrücklich beauftragt hat bzw. nur in dem Maße, welches das Mandatsverhältnis per se umfaßt. Grundlage der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist natürlich nicht nur das bestehende Mandatsverhältnis, sondern auch die in der Bundesrechtsanwaltsordnung normierte allgemeine Berufspflicht. Ferner bin ich als Rechtsanwalt selbstverständlich an die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts gebunden.

Aufgrund meiner Ausbildung zum Fachanwalt für Familienrecht sowie meiner weiteren Qualifikation als Dipl.-Psychologe mit familientherapeutischer Ausbildung ist mir die Verquickung im Ablauf einer Trennungskrise von rechtlich gebotener Vorgehensweise und individueller emotionaler Situation der jeweils betroffenen Familienmitglieder bekannt. Dies bedeutet, daß ich im Rahmen meiner beratenden und der außergerichtlichen Vertretungstätigkeit insbesondere auch die Gesamtdynamik der Familiensituation berücksichtigen kann um die Interessen meines Mandanten wirksam zu vertreten.

Der Kontakt mit dem Mandanten beginnt im Regelfall durch die Terminsvereinbarung über das Sekretariat. Jedem Vertretungsauftrag geht erst einmal eine einmalige familienrechtliche Beratung voraus, ohne die Verpflichtung zur vollständigen Mandatsbeauftragung. Die einmalige familienrechtliche Beratung endet im Regelfall mit der schriftlichen Abfassung des erteilten Rechtsrats. Der Mandant hat danach die Möglichkeit erneut zu entscheiden, mich zu seinem Vertreter in seiner Familienangelegenheit zu beauftragen.

Die Besonderheit meiner anwaltlichen Vertretung liegt darin, daß ich versuche, der familiären Gesamtdynamik gerecht zu werden. Dies in der Rolle als legitimer Vertreter meines Mandanten. Hierbei bin ich in meiner Tätigkeit insoweit begrenzt, als ich nicht zwei Parteien gleichzeitig parteiisch anwaltlich beraten bzw. vertreten darf. Ein Anwaltsmandat übe ich somit auch nicht als Anwalt einer Familie oder als Anwalt eines betreffenden Kindes aus. Hiermit würde ich den Rahmen der rechtlichen Befugnis meines Mandatsverhältnisses überschreiten.

Außergerichtliche Beratung und Vertretung in Familiensachen bedeutet für mich, meinen Mandanten in dessen "wohlverstandenen Interesse" zu vertreten, meinen Mandanten so anzunehmen, wie er ist, ihn zu unterstützen, aber auch die Verantwortung zu überlassen, ihn an Entscheidungsprozessen zu beteiligen und immer wieder zu ermutigen, mit dem anderen Konfliktpartner selbst ggf. unter sachkundiger Anleitung die Auseinandersetzung zu suchen. Meine Mandanten in ihrem wohlverstandenen Interesse zu vertreten, bedeutet auch, mit dem anderen Ehegatten und den anderen Kollegen/innen fair und menschlich umzugehen.

Insoweit lege ich in meiner beraterischen bzw. außergerichtlichen Tätigkeit großen Wert auf gemeinsame Gespräche mit dem anderen Konfliktpartner, falls dieser noch nicht anwaltlich vertreten ist, wobei die Vertretungsverhältnisse klar und deutlich gemacht werden. Ferner biete ich meine Vertretung und Beistand auch in sogenannten "Anwalts-4er-Gesprächen", also einem Gespräch zwischen den Konfliktparteien zusammen mit ihren jeweiligen anwaltlichen Vertretern.

Ich möchte mir an dieser Stelle den Hinweis erlauben, daß durch diese Art der Tätigkeit der außer- und vorgerichtlichen Vertretung ein nicht geringer Anteil familiärer Konflikte gelöst und eine Einigung im Sinne einer gemeinsam erarbeiteten Lösung gefunden werden kann.

(*) Zur Vereinfachung des Textes habe ich mir erlaubt, sowohl für meine Mandantinnen
wie für meine Mandanten die männliche Bezeichnung zu wählen.


Gerichtliche Tätigkeit

Dennoch bleiben Konflikte bestehen, die außergerichtlich und vorgerichtlich nicht geklärt werden können. In diesem Fall muß -auch im Interesse des Mandanten (*) - eine gerichtliche Entscheidung angestrebt werden. Die gerichtliche Auseinandersetzung gibt im Regelfall dem Konflikt eine neue Dimension. Zumeist sind in diesen Fällen auf beiden Seiten Rechtsanwälte eingeschaltet. Im Regelfall führt dies erst einmal dazu, daß ihr jeweiliger Einsatz den Streit verschärft und dieser eventuell auch eskaliert. Dennoch möchte ich betonen, daß auch im Rahmen von streitigen Verfahren ein erheblicher Anteil an familiären Konflikten durch eine Einigung der Parteien beendet wird. Sei es, dass eine solche zwischenzeitlich außergerichtlich parallel zum laufenden Verfahren gefunden wird, sei es dass eine Verständigung durch eine Empfehlung des Gerichts herbeigeführt werden kann.

Ein gerichtliches Verfahren beginnt im Regelfall mit dem Antrag oder der Klage eines Konfliktpartners (z. Bsp. Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder Klage auf Unterhalt). Die Verfahrensdauer ist aufgrund der Ausstattung der Gerichte dem schnellen Klärungsbedürfnis in familiären Konflikten bedauerlicherweise nicht angepaßt. Insoweit verstehe ich meine Aufgabe als Rechtsanwalt auch darin, für zeitnahe Terminierungen und Entscheidungen der Gerichte zu sorgen, soweit entsprechende Möglichkeiten bestehen.

Im Verfahren vor den Familiengerichten geht es mir darum, die Interessen meines Mandanten mit der erforderlichen rechtlich versierten Argumentation und Genauigkeit zu vertreten. Bedauerlicherweise zeigt die Erfahrung, daß gerade die Kolleginnen/ Kollegen, die nicht ständig im Familienrecht tätig sind, diese Verfahren nutzen, um in nichtvertretbarer Weise den anderen Konfliktpartner persönlich zu diskreditieren. Das Streitverfahren vor dem Familiengericht wird oft für weitere Kränkungen und Verletzungen genutzt. Dies ist nach meinem Dafürhalten weder erforderlich noch dazu dienlich, berechtigte Ansprüche im Rahmen unserer Rechtsordnung durchzusetzen. Entscheidend ist für mich hier, mit meinem Mandanten den Blick in die Gegenwart und Zukunft zu richten, ohne den gesamten Konflikt im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens weiter auf die Spitze zu treiben.

Meine Aufgabe als Rechtsanwalt verstehe ich aber ferner darin, meinen Mandanten auch nach Abschluß des Verfahrens in familienrechtlichen Fragen zu begleiten, die sich im Regelfall durch die zu erwartenden Veränderungen von Lebensumständen ergeben. Einige meiner Mandanten benötigen bei solchen Lebensveränderungen dann erneut anwaltliche Unterstützung, wenn es ihnen nicht gelingt, mit dem Konfliktpartner zu neuen Regelungen zu kommen.

Die Übernahme eines familienrechtlichen Mandats bedeutet letztendlich auch den Mandanten einen gewissen Zeitraum rechtlich und persönlich zu unterstützen und mithin gemeinsam ein Stück des Weges gehen.

(*) Zur Vereinfachung des Textes habe ich mir erlaubt, sowohl für meine Mandantinnen
wie für meine Mandanten die männliche Bezeichnung zu wählen.


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